BAG-Urteil 2026: Freistellung nach Kündigung und Dienstwagen – wann Arbeitnehmer Anspruch haben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.03.2026 wichtige Klarstellungen zur Freistellung von Arbeitnehmern nach Kündigung getroffen. Besonders relevant: Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Für viele Beschäftigte stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage: Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen sofort zurückfordern?

Der Fall: Freistellung und Rückgabe des Dienstwagens

Ein Arbeitnehmer hatte über mehrere Jahre hinweg einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung erhalten. Nach einer Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn unter Fortzahlung der Vergütung frei und verlangte die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs.

Grundlage war eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Freistellung „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ vorsah.

Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig und verlangte eine Nutzungsentschädigung für den entzogenen Dienstwagen.

Entscheidung des BAG: Klausel unwirksam

Das BAG stellte klar:

Eine pauschale Freistellungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sie das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.

Die Klausel unterlag der Inhaltskontrolle nach
S 307 , Abs. 1 , Satz , 1 , BGB und benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen.

Beschäftigungsanspruch bleibt ein zentrales Recht

Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ein:

grundrechtlich geschütztes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung

haben.

Eine Klausel, die dieses Interesse vollständig ausschließt, ohne eine Interessenabwägung zu ermöglichen, ist daher nicht zulässig.

Aber: Kein automatischer Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Wichtig ist jedoch:

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Beschäftigung.

Das BAG stellt klar, dass im Einzelfall dennoch überwiegende Interessen des Arbeitgebers eine Freistellung rechtfertigen können, etwa:

  • Schutz von Betriebsgeheimnissen
  • Vermeidung von Konflikten im Betrieb
  • Vertrauensverlust

Dienstwagen: Anspruch auf Nutzung oder Entschädigung?

Ob der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf den Dienstwagen oder eine Nutzungsentschädigung hat, hängt ebenfalls von der Interessenabwägung ab.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zugesprochen – allerdings ohne ausreichende Prüfung der beiderseitigen Interessen.

Verfahren zurück an das LAG

Das BAG hat den Fall daher zurückverwiesen:

Das LAG muss nun eine umfassende Interessenabwägung nachholen.

Erst danach kann entschieden werden, ob:

  • die Freistellung gerechtfertigt war
  • und ob ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitnehmer:

  • Pauschale Freistellungsklauseln sind angreifbar
  • Ein Anspruch auf Beschäftigung kann bestehen
  • Auch Dienstwagenansprüche sollten geprüft werden

Für Arbeitgeber:

  • Standardklauseln im Arbeitsvertrag müssen rechtssicher formuliert sein
  • Freistellungen erfordern eine individuelle Begründung
  • Eine vorschnelle Rückforderung von Dienstwagen kann kostspielig werden

Fazit

Das BAG stärkt die Rechte von Arbeitnehmern deutlich:

Freistellung nach Kündigung ist kein Automatismus – sie erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass auch Nebenleistungen wie ein Dienstwagen rechtlich geschützt sein können.

Quellenangabe:
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2025 – 5 SLa 249/25
Gesetz: S 307 , BGB