Erbauseinandersetzung ohne Grunderwerbsteuer? FG Düsseldorf stärkt Erben bei Immobiliengesellschaften
Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf sorgt für Aufmerksamkeit im Erbrecht und Steuerrecht. Im Fokus steht die Frage, ob eine Erbauseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft zur Grunderwerbsteuer führt – insbesondere bei Beteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften.
Was ist eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung?
Nach einem Erbfall entsteht häufig eine Erbengemeinschaft, in der mehrere Erben gemeinsam den Nachlass verwalten. Bei der sogenannten quotenwahrenden Erbauseinandersetzung wird der Nachlass so aufgeteilt, dass die ursprünglichen Erbquoten gewahrt bleiben – also jeder Erbe wirtschaftlich genau das erhält, was ihm zusteht.
Beispiel:
Zwei Erben erhalten jeweils 50 % des Nachlasses. Bei der Auseinandersetzung wird das Vermögen entsprechend verteilt, ohne dass ein Erbe mehr erhält als ihm zusteht.
Streitpunkt: Grunderwerbsteuer bei Gesellschaftsanteilen
Besonders relevant wird die Frage bei Nachlässen, die Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften enthalten. Nach § 1 , Abs. , 2b GrEStG kann Grunderwerbsteuer entstehen, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Die zentrale Frage:
Werden Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung als „neue Gesellschafter“ angesehen?
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu im einstweiligen Rechtsschutz entschieden:
- Eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung führt nicht zu einem schädlichen Gesellschafterwechsel
- Selbst wenn man einen Rechtsträgerwechsel annimmt, gelten die Erben nicht als „neue Gesellschafter“
- Maßgeblich ist der Gesetzeszweck des § 1 , Abs. , 2b , S. , 6 GrEStG, der missbräuchliche Gestaltungen verhindern soll
Das Gericht betont:
Eine Besteuerung wäre systemwidrig, da der Erwerb durch einen Alleinerben steuerfrei ist – eine vergleichbare Situation dürfe nicht schlechter behandelt werden.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung ist für Erben von großer praktischer Relevanz:
- Steuerliche Entlastung: Keine Grunderwerbsteuer bei reiner Vermögensverteilung ohne Verschiebung der Quoten
- Gestaltungssicherheit: Erbauseinandersetzungen können steuerneutral erfolgen – zumindest vorläufig
- Abgrenzung entscheidend: Sobald Ausgleichszahlungen oder Verschiebungen der Beteiligungsquoten erfolgen, kann die Steuerpflicht greifen
Einschränkungen und offene Fragen
Wichtig:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig im Hauptsacheverfahren und wurde im einstweiligen Rechtsschutz getroffen.
Zudem hat das Gericht offengelassen, ob überhaupt ein Gesellschafterwechsel vorliegt, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist.
Daher gilt:
Es bestehen weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten, insbesondere bis zu einer höchstrichterlichen Klärung.
Praxistipp
Wer eine Erbauseinandersetzung plant, sollte:
- die Erbquoten exakt einhalten
- auf Ausgleichszahlungen möglichst verzichten
- steuerliche Beratung frühzeitig einholen
Weitere Informationen zur Gestaltung von Erbauseinandersetzungen finden Sie auch auf unserer Seite zum Thema Erbengemeinschaft.
Quellenangabe:
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2025 – Az. 11 V 170/25 A (GE)
Gesetz: § 1 , Abs. , 2b GrEStG; § 23 , Abs. , 18 GrEStG
