Schenkungsteuer bei Rentenversicherung: FG Köln erlaubt Steueraufschub bei Nießbrauch und Zugriffssperre
Die Übertragung einer Rentenversicherung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist ein beliebtes Gestaltungsmittel. Doch lange war umstritten, ob dabei sofort Schenkungsteuer auf den gesamten Kapitalwert anfällt – selbst dann, wenn der Beschenkte tatsächlich keinen Zugriff auf das Vermögen hat.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 04.09.2025 (Az. 7 K 330/22) hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen:
Eine wirksame Zugriffssperre kann die Besteuerung des Kapitalwerts aufschieben.
Der Fall: Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
Eine Seniorin übertrug eine Rentenversicherung („SofortRente“) auf eine andere Person. Dabei:
- behielt sie sich einen lebenslangen Nießbrauch an den Rentenzahlungen vor
- wurde der Erwerber formal Versicherungsnehmer
- verzichtete dieser vertraglich gegenüber der Versicherung auf:
- Kündigung
- Kapitalentnahme
Zusätzlich wurde eine Rückfallklausel vereinbart.
Streitpunkt
Das Finanzamt vertrat die Auffassung:
Bereits mit der Übertragung liege eine vollständige Bereicherung vor → volle Schenkungsteuer sofort.
Der Erwerber argumentierte dagegen:
Er habe keine Verfügungsmacht über das Kapital, daher dürfe auch nur das tatsächlich verfügbare Vermögen besteuert werden.
Die Entscheidung: Steuer entsteht nur eingeschränkt
Das Finanzgericht Köln gab dem Kläger Recht.
1. Teilbesteuerung im Zeitpunkt der Schenkung
Zum Zeitpunkt der Übertragung ist nur steuerpflichtig:
- der Kapitalwert der Rentenzahlungen
- abzüglich des Nießbrauchs
Rechtsgrundlage:
§ 7 , Abs. , 1 , Nr. , 1 ErbStG
2. Kapitalwert wird später besteuert
Der Zugriff auf das Kapital war rechtlich blockiert. Deshalb:
- liegt eine sogenannte „betagte Forderung“ vor
- die Besteuerung erfolgt erst bei Wegfall der Zugriffssperre
Rechtsgrundlage:
§ 9 , Abs. , 1 , Nr. , 1a ErbStG
Entscheidend:
Nicht die formale Rechtsposition, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht ist maßgeblich.
Warum die Zugriffssperre entscheidend ist
Das Gericht stellt klar:
Eine bloße interne Vereinbarung reicht nicht aus.
Die Zugriffssperre muss:
- rechtlich verbindlich sein
- gegenüber der Versicherung erklärt werden
- von dieser anerkannt werden
Nur dann ist sichergestellt, dass der Erwerber tatsächlich keinen Zugriff auf das Kapital hat.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume:
Vorteile für Erblasser und Beschenkte
- Steueraufschub: Besteuerung des Kapitalwerts erfolgt erst später
- Liquiditätsschutz: Keine Steuer auf Vermögen, das noch nicht verfügbar ist
- Planungssicherheit: Klare Abgrenzung zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Bereicherung
Typische Einsatzfälle
- vorweggenommene Erbfolge
- Vermögensübertragung innerhalb der Familie
- Absicherung des Übergebers durch Nießbrauch
Praxistipp
Bei der Übertragung von Rentenversicherungen sollten folgende Punkte zwingend beachtet werden:
- Verzicht auf Kündigungs- und Kapitalwahlrechte gegenüber der Versicherung erklären
- Nießbrauch klar und rechtssicher vereinbaren
- Rückfallklauseln zur Absicherung integrieren
Weitere Informationen zur steueroptimierten Vermögensübertragung finden Sie auf unserer Seite zur vorweggenommenen Erbfolge.
Fazit
Das Urteil des Finanzgericht Köln stärkt die Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht erheblich:
Eine Schenkungsteuer auf nicht verfügbares Vermögen kann vermieden oder zumindest aufgeschoben werden.
Damit wird verhindert, dass Steuer auf Werte anfällt, über die der Beschenkte faktisch noch gar nicht verfügen kann.
Quellenangabe:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.09.2025 – Az. 7 K 330/22
Gesetz: § 7 , Abs. , 1 , Nr. , 1 ErbStG; § 9 , Abs. , 1 , Nr. , 1a ErbStG
