Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wir prüfen Fristen, Form und mögliche Ansprüche.

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Im deutschen Arbeitsrecht ist die Kündigung an formale Richtlinien gebunden. Zudem existieren gesetzliche Einschränkungen und Voraussetzungen für die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag.

Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gesetzlich konform ist.

Definition und Allgemeines

Mit dem Rechtsbegriff der Kündigung von einem Arbeitsvertrag wird eine einseitige Willenserklärung beschrieben. Diese ist empfangsbedürftig und beendet das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden. Sie greift unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, die im Arbeitsrecht ausführlich beschrieben wird.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsrecht in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen verankert ist. Das bedeutet auch, dass die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag nicht nur auf ein einzelnes Gesetz zurückzuführen ist.

Eine grundlegende Voraussetzung, damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unwirksam wird, ist die Schriftform. Dazu zählt auch, dass der Kündigende, damit ist derjenige gemeint, von dem die Kündigung ausgeht, das Schreiben persönlich unterzeichnet.

Alternativ kann dies durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch oder kurz: BGB. Im § 623 finden Sie die Angaben zur „Schriftform der Kündigung“ und im § 126 allgemein zur „Schriftform“.

Ausnahmen bestätigen die Regel: In der Vergangenheit wurde eine sogenannte mündliche Kündigung in einigen Fällen als wirksam erklärt.

In der Regel müssen die Gründe in der Kündigungserklärung nicht explizit aufgeführt werden. Dennoch spielen sie, wie noch aufzuzeigen sein wird, eine bedeutende Rolle. Ausnahmen bilden die Kündigung während des Mutterschutzes und während der Ausbildung (insbesondere im Zusammenhang mit der Probezeit).

Die Kündigung ist von anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses deutlich abzugrenzen, wie zum Beispiel dem Aufhebungsvertrag. Bei diesem wird das Verhältnis einvernehmlich, also von beiden Seiten gleichermaßen, aufgelöst, ohne Berücksichtigung von Fristen.

Schließlich sei festzuhalten, dass die Kündigung bei einem Arbeitsverhältnis selbst verschiedene Ausformungen haben kann.

  • Wie bereits erwähnt, ist zwischen der Eigenkündigung (seitens des Arbeitnehmers) und der Fremdkündigung (seitens des Arbeitgebers) zu unterscheiden.
  • Es gibt a) die außerordentliche (fristlose) Kündigung und b) die ordentliche (fristgemäße) Kündigung.

Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz ist vor allem für denArbeitnehmer von großer Bedeutung, da er diesen vor der sogenannten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Dies passiert auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das 1951 eingeführt wurde, und auf Basis der Tarifverträge.

In Bezug auf den Kündigungsschutz bei dem Arbeitnehmer sind zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz: Nur bestimmte Kündigungsgründe sind zulässig.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Diesbezüglich sind bestimmte Personengruppen von einer Kündigung ausgenommen. Sie sind besonders schutzbedürftig. Dazu zählen neben Schwangeren auch Arbeitnehmer in der Elternzeit. Die Kündigung von Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung durch das Integrationsamt.

Voraussetzungen für den Kündigungsschutz (siehe § 1 KSchG): Nur Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren, genießen diesen allgemeinen Schutz. Außerdem sollte der Arbeitsplatz in der Regel nicht in einem Kleinbetrieb (nur zehn oder weniger Vollzeitbeschäftigte) angesiedelt sein.

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FAQs

Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.

Was muss ein Aufhebungsvertrag beinhalten?

Ein vollständiger Aufhebungsvertrag sollte sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis regeln. Hierzu gehören klare Angaben zu den Vertragspartnern sowie zum Beendigungszeitpunkt, etwa mit dem Grund „auf Veranlassung des Arbeitgebers“. Weiterhin müssen Regelungen zur eventuellen Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist sowie zu ausstehendem Urlaub, dessen Abgeltung und Überstunden getroffen werden. Eine etwaige Vereinbarung zur Abfindungszahlung sollte ebenfalls enthalten sein, ebenso wie eine Erledigungsklausel für alle offenen Ansprüche und eine „Salvatorische Klausel“ für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung.

Was muss man beim Kündigungsschreiben beachten?

Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen, da Kündigungen per E-Mail oder Fax unwirksam sind. Das Kündigungsschreiben muss unbedingt die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Absenders, möglicherweise die Personalnummer Ort und Datum – die korrekte Datierung der Kündigung dient als Nachweis für die fristgerechte Zustellung! Name und Anschrift des Empfängers Kündigungszeitpunkt (zusätzlich kann "hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" angegeben werden, um rechtlich abgesichert zu sein, falls der angegebene Zeitpunkt nicht mit der vereinbarten Frist übereinstimmt) Kündigungserklärung (der Wille des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss klar erkennbar sein: keine unklaren Formulierungen wie "würde ich gerne ... kündigen", sondern "hiermit kündige ich...") handschriftliche Unterschrift

Wann gilt man als unkündbar?

Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt die Unkündbarkeit. Des Weiteren sind Mitarbeiter ab 55 Jahren grundsätzlich unkündbar. Allerdings tritt diese Unkündbarkeit erst ein, wenn der Mitarbeiter vor Erreichen des 55. Lebensjahres bereits mindestens 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt war.

Was ist eine einvernehmliche Kündigung?

Der rechtliche Begriff "einvernehmliche Kündigung" ist nicht präzise, da eine Kündigung eines Arbeitsvertrags immer einseitig erfolgt. Das heißt, entweder kündigt der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Der Hinweis auf Einvernehmlichkeit bedeutet lediglich, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten Zeitpunkt regelt. In der Praxis wird auch dann von einer einvernehmlichen Kündigung gesprochen, wenn eine Partei gekündigt hat und ein Abwicklungsvertrag die Modalitäten festhält.

Was tun, wenn mein Arbeitgeber mich auffordert zu kündigen?

Wenn dein Arbeitgeber dich dazu drängt, selbst zu kündigen, bringt das oft Nachteile mit sich: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zahlen in der Regel in den ersten drei Monaten nach einer Eigenkündigung keine Leistungen. Möglicherweise möchtest du auch nicht länger in deinem aktuellen Unternehmen oder Betrieb arbeiten. In diesem Fall ist es ratsam, deine Situation zunächst mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu besprechen, bevor du kündigst. Idealerweise solltest du erst eine neue Arbeitsstelle finden und dann kündigen. Wenn du dich dennoch zur Kündigung entscheidest, solltest du unbedingt eine schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung einfordern.

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